Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

Quelle: Dipl.-Ing. (FH) Knut Junge - Gemeinsamer Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV) zum 3. LOW VISION KONGRESS vom 19. bis 20. Oktober 2007 in Würzburg
Zum Inhalt der Norm
Die Norm DIN 32975 enthält eine allgemeine Einführung mit Informationen zu Barrierefreiheit und Sehbehinderung. Es schließt sich der technische Teil an, der zunächst darauf eingeht, welche Art von Kontrast überhaupt gemeint ist. An den früheren Entwürfen war kritisiert worden, dass die Messung und die Berechnungsformel des Kontrastes nicht eindeutig bestimmt seien. Nunmehr ist die Michelson'sche Formel verbindlich. Dabei konnte auf bereits bestehende Normen zur Definition und Messung lichttechnischer Größen verwiesen werden, so dass kein ausführliches Verfahren mehr geregelt werden musste.
Gegenstand der Norm ist primär der Leuchtdichtekontrast, der bestimmte Mindestwerte erfüllen muss. Es wird zwar auch auf Farben eingegangen, diese können aber nur unterstützend wirken, jedoch niemals einen niedrigen Leuchtdichtekontrast ausgleichen. Wichtig ist festzuhalten, dass man sich von dem dreistufigen Prioritätenmodell der Vorentwürfe verabschiedet hat.
Auf der Basis aktueller Untersuchungen mit sehbehinderten und älteren Menschen wird nur noch zwischen zwei Werten unterschieden, zwischen 0,7 und 0,4. Ein Kontrast von 0,7 wird für alle Schrift- und Bildzeichen (z.B. Hinweisschilder oder Fahrpläne) gefordert sowie für alle Elemente mit Notfall- und Warnfunktion (soweit letztere nicht bereits anderweitig genormt sind, wie z.B. Verkehrsschilder). Für Schwarzweißkombinationen ist 0,8 anzustreben.
Für alle anderen Informationsträger (z.B. Bedienelemente und visuelle Leitsysteme ohne Schrift) wird ein Kontrast von 0,4 verlangt. Dies sind Mindestwerte. Ein Abweichen nach oben ist möglich und erwünscht.
Die neue Norm hat eine neue Philosophie. Sie geht davon aus, dass die Wahrnehmung einer Information stets ein Resultat verschiedener Faktoren ist. Bei festgelegten Leuchtdichtekontrasten sind dies die Beleuchtung (Adaptationsleuchtdichte), die Schrift- bzw. Zeichengröße und die Beobachtungsentfernung. Aus wissenschaftlichen Untersuchungen ließen sich Formeln ableiten, die in Anhang A, der normativen Charakter hat, niedergelegt sind. So können für bestimmte Gegebenheiten die erforderliche Beleuchtungsstärke und Zeichengröße errechnet werden. Dies ist auch in Schaubildern dargestellt. Daraus ist für den Anwender zu erkennen, wie zum Beispiel ein Hinweisschild oder ein Aushang ausgeleuchtet werden muss.
Es wird unterschieden zwischen Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit. Zum Beispiel muss ein Fahrplanaushang aus größerer Entfernung wahrnehmbar sein, damit man dann auf ihn zugehen und ihn aus nächster Nähe lesen kann. Eine Lesbarkeit aus größerer Entfernung ist nicht erforderlich. Die Ungenauigkeit in diesem Bereich hatte in den vorherigen Normentwürfen für Verwirrung gesorgt. Als Referenzwert wurde ein Visus von 0,1 zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass Leuchtdichte und Zeichengröße bei einem festgelegten Kontrast von 0,7 bzw. 0,4 für Menschen mit einem Visus von 0,1 optimiert werden müssen. Der Wert von 0,1 wurde gewählt, weil er zum einen schon als fester Wert in der ICD (Klassifikation der Krankheiten der WHO) eingeführt ist, zum anderen eine praktikable und sinnvolle Größe ist.
Neben dem erwähnten Anhang A, der das System zur Ermittlung von Zeichengrößen und Beleuchtung enthält, verfügt die Norm noch über einen ebenfalls normativen Anhang B. Dieser enthält spezielle Formeln zur Errechnung der notwendigen Werte für selbstleuchtende Anzeigen.
Zur rechtlichen Wirkung der Norm
Die DIN 32975 ist ebenso wie die zitierten Baunormen eine Norm, die Barrierefreiheit definiert. Das heißt, sie muss nicht für jede Gestaltungsaufgabe angewendet werden, jedoch immer dann, wenn etwas barrierefrei gestaltet werden soll. Ein Gebäude, das zwar den Zugang mit dem Rollstuhl erlaubt, jedoch die Anforderungen der neuen Norm nicht erfüllt, kann nicht als barrierefrei bezeichnet werden.
Das spielt besonders dann eine Rolle, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu barrierefreiem Bauen besteht – etwa wenn sich der Staat verpflichtet hat, seine Neubauten und großen Umbauten barrierefrei nach dem Stand der Technik zu errichten, oder wenn die Landesbauordnungen bestimmen, welche Gebäude (z.B. öffentliche Einrichtungen) barrierefrei zu gestalten sind.
Wie bei der Zugänglichkeit für Menschen, die Rollstühle nutzen, gilt natürlich auch hier: Kluge Planung führt dazu, dass Mehrkosten für die Barrierefreiheit gar nicht erst entstehen oder zumindest gering ausfallen. Anders als viele Planer leider immer noch denken, sind eine gute Wahrnehmbarkeit visueller Informationen und eine ansprechende Gestaltung keine Gegensätze.
Fazit
Bei allen Schwierigkeiten, mit denen zu kämpfen war, ist es ein sehr großer Erfolg, dass es nun endlich eine Barrierefreiheitsnorm für sehbehinderte Menschen gibt. Mit den einfach zu verstehenden Kontrast-Grenzwerten und den zur Verfügung gestellten Formeln und Schaubildern zur Ermittlung optimaler Beleuchtung und Zeichengröße und zur Gestaltung selbstleuchtender Anzeigen bietet die DIN 32975 der Praxis ein Modell an, mit dem nun zu arbeiten sein wird. Sicher ist die Norm nicht perfekt. Aber sie bietet eine Grundlage, um Erfahrungen zu sammeln, die zu gegebener Zeit in eine Weiterentwicklung einfließen können.
Katrin Auer
Vertreterin der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe im Normenausschuss "Kommunikations- und Orientierungshilfen für Blinde und Sehbehinderte" .








